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Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom Die Beschwerde vom Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer stellte am 1. Am Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei im XXXX von den Taliban verschleppt worden, weil er als. XXXX transportiert habe. Nach der Verschleppung seines Vaters würden die Taliban nach ihm suchen. Sie hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls an Unterstützungsaktionen für die XXXX beteiligt gewesen sei.
Er habe sich ständig versteckt gehalten; einmal seien Taliban in sein Haus gekommen, er sei davon gelaufen, habe sich versteckt gehalten und sei in weiterer Folge aus Afghanistan geflohen.
Abgesehen davon sei er von Nachbarn - Tadschiken und Paschtunen - belästigt worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei.
Nicht festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat begründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegende fristgerechte nun als Beschwerde zu behandelnde und daher in der Folge so bezeichnete Berufung und die Beschwerdeergänzung vom 1. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar vom UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers.